§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Tennisclub Kisdorf e.V. und hat seinen Sitz in Kisdorf
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Kiel unter der Nummer VR318 BB eingetragen.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege des Tennissportes. Er ist bei der Ausübung dieser Aufgaben in den Kreistennisverband Segeberg e.V., und in den Tennisverband Schleswig Holstein eingebunden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein umfasst:
a) ordentliche Mitglieder
b) Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
c) passive Mitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung und Aufnahme Bedingungen an. Die Aufnahme in den Verein kann ohne Nennung von Gründen abgelehnt werden. Im Falle der Ablehnung ist eine Berufung Gegenüber der Mitgliederversammlung zulässig.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Austritt aus dem Verein oder durch Ausschluss. Der Austritt kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ausschluss erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Das betroffene Mitglied ist vorher zu hören. Der Ausschlussbeschluss bedarf einer drei viertel (3/4) Mehrheit der abgegebenen gültigen Ja – und Nein- Stimmen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren mit Beendigung der Mitgliedschaft jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen sämtliche Mitgliedsrechte. Nicht erfüllte Verbindlichkeiten gegenüber dem TC-Kisdorf bleiben bestehen.
Ordentliche Mitglieder besitzen aktives und passives Wahlrecht.
Passive (unterstützende) Mitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie haben das Recht, an allen Club Veranstaltungen, abgesehen vom aktiven Sportbetrieb, teilzunehmen.
§4 Beiträge, Umlagen
Über Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge beschließt die ordentliche Jahresversammlung der Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann in besonderen Fällen die Erhebung einer Umlage beschließen.
Die ordnungsgemäß beschlossenen Beiträge, Umlagen und sonstige Zahlungen werden per Lastschriftverfahren eingezogen.
Umlagen sind einmalige Leistungen der Mitglieder zur Deckung eines nicht vorhersehbaren Finanzbedarfs des TC-Kisdorf pro Jahr. Die Höhe der pro Jahr maximal zu erhebenden Umlagen darf 50% des jeweils zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
Jedes erwachsene ordentliche Mitglied ist zu einem Hand- und Spanndienst pro Jahr verpflichtet. Art und Umfang sowie ein finanzieller Ausgleich werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Dem TC-Kisdorf sind umgehend wesentliche Veränderungen, die auf die Mitgliedschaft Einfluss haben, schriftlich oder vorzugsweise per E-Mail mitzuteilen.
Hierzu gehören ins besondere:
1) Familienstand
2) Anschriften Änderung
3) Telefon , Fax- und Mobil-Nummern
4) Änderung der Bankverbindung
5) Schul und/oder Ausbildungsbescheinigungen
Schriftverkehr mit Mitgliedern gilt diesen insbesondere im Ausschlussverfahren drei Tage nach Versendung an die letzte bekannte Anschrift als zugegangen.
Die Kosten für Rückbelastungen von Einzugsermächtigungen, die dadurch entstehen, das auf dem Konto des Mitglieds in Höhe des Betrages keine Deckung vorhanden ist, oder weil es das Mitglied versäumt hat, den Verein rechtzeitig über eine Konto Änderung zu informieren, kann der Verein nicht übernehmen.
Jedes Mitglied verpflichtet sich, das Eigentum des Vereins und die von ihm benutzten Anlagen pfleglich zu behandeln. Verstöße ziehen Schadenersatzanspruch nach sich.
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab, das Stimmrecht auszuüben. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann. Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 21. Lebensjahr an.
Die von Mannschaften gewonnenen Preise werden Eigentum des Vereins.
§6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereines
Organe des Vereins sind: Vorstand, Mitgliederversammlung und Jugendgemeinschaft.
§8 Vorstand
Der Vorstand arbeitet
a) Als geschäftsführender Vorstand bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart.
b) Als Gesamtvorstand bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und dem Schriftführer, Sportwart, Jugendwart und Anlagenwart.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlungen ein und leitet sie.
Der Vorsitzende erledigt, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, alle laufenden Vereinsgeschäfte. Er hat die Kasse zu überwachen. Er nimmt Aufträge und Wünsche der Mitglieder entgegen. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu sorgen. Der stellvertretende Vorsitzende hat ihn zu unterstützen. Der Stellvertretende Vorsitzende ist Ansprechpartner für alle Belange des Klubhauses.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtsperiode bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Gesamtvorstandes müssen Vorstandssitzungen einberufen werden.
Der Gesamtvorstand ist bei Abwesenheit von drei Vorstandmitgliedern beschlussfähig, wobei jedoch mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein müssen. Der Vorstand entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sollte eine Vorstandssitzung beschlussunfähig sein, ist binnen einer Woche zu einer Folgeversammlung einzuladen, welche unabhängig von der Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist.
§9 Mitgliederversammlung und Jugendversammlung
Die in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung beschließt über die Jahresbeiträge und Umlagen, die Entlastung des Vorstandes, die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, genehmigt die Haushaltspläne, Jahresabschlüsse und Anträge, Auflösung oder Verschmelzung des TC-Kisdorf und Satzungsänderungen.
Die Eltern minderjähriger Mitglieder können jederzeit an Mitgliederversammlungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.
Auf der in den ersten drei Monaten eines Jahres stattfindenden separaten Jugendversammlung wird der Jugendwart gewählt und die Belange der Jugendlichen werden dort direkt geregelt. Die Mitgliederversammlung wird über die Wahl des Jugendwarts informiert.
Eine Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen bzw. Jugendversammlungen erfolgt durch den Vorstand bzw. Jugendwart mit einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Einladungen per E-Mail sind hinreichend, wenn das eingeladene Mitglied sich zuvor ausdrücklich mit dieser Berufungsform einverstanden erklärt hat. Andernfalls ist schriftlich einzuladen. Maßgeblich ist die letzte dem TC-Kisdorf mitgeteilte E-Mail Adresse. Hat das Mitglied keine E-Mail Adresse, erfolgt die Einladung per Post. Passive Mitglieder erhalten die Einladung grundsätzlich per Post.
Abstimmungen erfolgen offen durch Handaufheben. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
In allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei dritteln (2/3) der abgegebenen Stimmen. Auflösung oder Verschmelzung des Vereins muss mit einer Mehrheit von drei vierteln (3/4) der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Für die Feststellung der Stimmenmehrheit sind nur die gültigen Ja –und Nein Stimmen maßgebend.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen des Vorstandes oder eines Drittels der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
§10 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.
Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird mindestens vier Wochen durch Aushang im Vereinsheim und auf der Vereinshomepage bekannt gegeben.
§11 Auflösung des Vereines oder Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Monaten einzuberufenden, außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kisdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Förderung des Sports verwendet. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt sind die Vorstandsmitglieder i.S.d.§ 26 BGB die Liquidatoren. Jeder Liquidator vertritt den Verein allein.
§12 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von ein Jahr gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie haben mindestens einmal im Jahr die Buchführung des Vereins zu prüfen und das Ergebnis ihrer Prüfung in einem schriftlichen Bericht dem Vorstand im Sinne des §26 BGB vorzulegen. Zu ihren Aufgaben gehören die Prüfung der ordnungsgemäßen Buchführung und der Einnahmen und Ausgaben. Über das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie auf der Mitgliederversammlung zu berichten, aber keine Wertung abzugeben.
Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB unverzüglich Mitteilung machen. Falls die Kassenprüfer oder der Vorstand im Sinne des § 26 BGB es für notwendig erachten, muss die sofortige Einberufung einer Gesamtvorstandssitzung veranlasst werden.
§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit, Aufwendungsersatz
Alle Ämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten können Tätigkeiten entgeltlich, auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung eines Aufwendungsersatzes nach EStG § 3 Nr. 26 bzw. einer Ehrenamtspauschale nach EStG § 3 Nr. 26 a, ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach § 12 Abs. 2 trifft der Vorstand. Er ist ermächtigt, Tätigkeiten für den TCK gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder eines Aufwendungsersatzes zu beauftragen. Gleiches gilt für alle Personaleinstellungen und Vertragsabschlüsse. Hierüber ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
Bei Bedarf können die Mitglieder der Ausschüsse und Arbeitskreise im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorgaben für die Teilnahme an einer Sitzung ein Sitzungsgeld erhalten. Die Höhe des Sitzungsgeldes wird vom Vorstand beschlossen.
Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur bis zum 15.12. eines Kalenderjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Einzelheiten regelt die Finanzordnung des TCK, die vom Vorstand erlassen und geändert werden kann.
§14 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Beschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt. Für den Fall, dass sich die Satzung als Lückenhaft erweist oder gesetzliche Änderungen in die Satzung aufzunehmen sind, wird der Vorstand des TC-Kisdorf beauftragt diese Bestimmungen eigenständig in die Satzung aufzunehmen oder zu ändern.
Die Mitglieder gemäß § 3 sind hierüber umgehend zu informieren. Die Information über die Vereinseigene Homepage ist zulässig.
§15 Datenschutzbestimmungen
Der TC-Kisdorf erkennt an, dass er den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes unterliegt und in seinem Bereich verbindlich anwendet.
Dies bedeutet im einzelnen,
- dass personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und verändert werden
- jedes Mitglied des Vereins das Recht hat auf.
- a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- b) Berichtigung, der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- es dem Vorstand und den Funktionsträgern untersagt ist, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörendem Zweck zu verarbeiten.
Jedes Mitglied erklärt mit dem Aufnahmeantrag sein Einverständnis zur Erhebung, Erfassung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Für Minderjährige oder beschränkt Geschäftsfähige ist es von dem gesetzlichen Vertreter zu erteilen.
Der TC-Kisdorf ist berechtigt, die beim Mitglied erhobenen Daten durch notwendige vereinsinterne Daten sowie Daten der Dach oder Fachverbände zu ergänzen und sie innerhalb des TC-Kisdorf an seine Organe und Funktionsinhaber oder im erforderlichen Umfange auch an Dach – oder Fachverbände weiterzugeben.
§16 Haftungsausschluss
Die Haftung aller Organmitglieder, der Ausschussmitglieder oder der mit der Vertretung des TC-Kisdorf beauftragten Mitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Der TC-Kisdorf haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des TC-Kisdorf oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen des TC-Kisdorf gedeckt sind.
Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen dem TC-Kisdorf einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§17 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 09.03.2012 beschlossen. Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Mit diesem Tag verliert die vorherige Satzung ihre Gültigkeit.